Händlerbund Rechtsdienstleistungen: Rechtliche Sondernewsletter
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[Rechtlicher Sondernewsletter] Neue Batterieverordnung ab dem 18. Februar 2024 gültig


Datum: 17.01.2024

Neue Batterieverordnung


Es werden durch die Batterieverordnung in einem ersten Schritt neue Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen festgelegt, weitere Kennzeichnungspflichten sowie verpflichtende Konformitätsverfahren eingeführt. Weitere Pflichten treten später in Kraft. 

In diesem Artikel erhalten Sie erste Informationen rund um die neuen Pflichten.

Hintergrund

Am 17. August 2023 ist die neue Batterieverordnung 2023/1542 der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten wird diese ab dem 18. Februar 2024 in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar gültig sein.

Ziel der Batterieverordnung ist es, die negativen Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern bzw. zu verringern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem die negativen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert werden. 

Begriffsbestimmungen

Die Batterieverordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, wobei die bisherigen Kategorien mit der neuen Batterieverordnung erweitert werden.

Es gibt künftig die folgenden Kategorien von Batterien:

  • Gerätebatterien

    eine Batterie, die gekapselt ist, 5 kg oder weniger wiegt, nicht speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie, eine LV-Batterie oder eine Starterbatterie handelt;

  • Allzweck-Gerätebatterie (eine Unterart der Gerätebatterie)

    sowohl eine wiederaufladbare als auch eine nicht wiederaufladbare Gerätebatterie, die speziell auf Interoperabilität ausgelegt ist, mit den folgenden gängigen Formaten: 4,5 Volt (3R12), Knopfzelle, D, C, AA, AAA, AAAA, A23, 9 Volt (PP3);

  • Starterbatterien

    eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung ausgelegt ist und die bei Fahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln oder Maschinen auch zu Zusatz- oder Backup-Zwecken eingesetzt werden kann;

  • Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien)

    eine Batterie, die gekapselt ist, 25 kg oder weniger wiegt, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Radfahrzeugen ausgelegt ist, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, einschließlich typgenehmigter Fahrzeuge der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (43), und bei der es sich nicht um eine Elektrofahrzeugbatterie handelt;

  • Elektrofahrzeugbatterien

    eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klasse L im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgelegt ist und mehr als 25 kg wiegt, oder eine Batterie, die speziell auf die Lieferung elektrischer Energie für die Traktion von Hybrid- oder Elektrofahrzeugen der Klassen M, N oder O im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt ist;

  • Industriebatterien

    eine Batterie, die speziell für die industrielle Verwendung ausgelegt ist, die nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder der Vorbereitung zur Umnutzung für die industrielle Verwendung bestimmt ist, oder jede andere Batterie, die mehr als 5 kg wiegt und weder eine LV-Batterie, eine Elektrofahrzeugbatterie noch eine Starterbatterie ist.

Wer ist betroffen?

Jeder Erzeuger, Einführer oder Händler von Batterien oder Artikeln, in denen Batterien bei der Lieferung bereits verbaut sind.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung und zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren obliegt grds. dem Erzeuger. 

Als Erzeuger im Sinne der Batterieverordnung gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt.

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung kann auch auf Einführer oder Händler übergehen.

Als Einführer im Sinne der Batterieverordnung gilt eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt.

Als Händler im Sinne der Batterieverordnung gilt  eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die eine Batterie auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Einführers.

Gemäß Art. 38 der Batterieverordnung ist in folgenden Fällen der Einführer oder Händler zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung verpflichtet:

a) Er bringt eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr oder nimmt sie in Betrieb,

b) Er verändert eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Batterieverordnung beeinträchtigt werden könnte, oder

c) Er verändert den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie.

Was ist zu tun?

Prüfen Sie, ob Sie Batterien herstellen oder in den Verkehr bringen und nach den oben genannten Kriterien als Erzeuger, Einführer oder Händler gelten. Wenn dies der Fall ist, stellen Sie sicher, dass ab dem 18. August 2024 die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen
    Für wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen ab dem 18. August 2024 Unterlagen mit den Werten für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit beigelegt werden. Die Details sind Anhang IV Teil A sowie Anhang IV Teil B zu entnehmen (Art. 10).

    Für in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene stationäre Batterie-Energiespeichersysteme müssen bis zum 18. August 2024 die technischen Unterlagen nach Anhang VIII der Batterieverordnung belegen, dass diese bei normalem Betrieb und bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind (Art. 12).

    Unter „stationäres Batterie-Energiespeichersystem“ versteht die Batterieverordnung eine Industriebatterie mit internem Speicher, die speziell dafür ausgelegt ist, elektrische Energie aus dem Netz zu speichern und an das Netz abzugeben oder für Endnutzer zu speichern und bereitzustellen, unabhängig davon, wo oder von wem diese Batterie eingesetzt wird. Diese werden bspw. bei Photovoltaikanlagen genutzt.

    Ab dem 18. August 2024 müssen im Batteriemanagementsystem von stationären Batterie-Energiespeichersystemen, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien aktuelle Daten zu den Parametern zur Bestimmung des Alterungszustands und der voraussichtlichen Lebensdauer der Batterie gemäß Anhang VII der Verordnung enthalten sein (Art. 14).
  • Kennzeichnungspflichten

    a) CE-Kennzeichnung

    Auf jeder Batterie ist die CE-Kennzeichnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme anzubringen. Die CE-Kennzeichnung muss ab dem 18. August 2024 erfolgen. Eine Abverkaufsfrist alter Lagerbestände ist durch die Batterieverordnung nicht vorgesehen.

    Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Batterie anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich oder nicht sinnvoll, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen der Batterie angebracht.

    Unmittelbar auf die CE-Kennzeichnung folgend muss - sofern dies in Anhang VIII der Batterieverordnung vorgeschrieben ist - die Kennnummer der notifizierten Stelle angegeben werden.

    Die Kennnummer erteilt die notifizierte Stelle nach der Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren nach Teil B und Teil C des Anhang VIII der Batterieverordnung. Die Angabe auf der Batterie  ist spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung des Verzeichnisses der notifizierten Stellen durch die Europäische Kommission verpflichtend. 

Wichtig:  Das Verzeichnisses der notifizierten Stellen, die die gemäß Art. 25 vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen kann, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vorgelegt worden. 

  • b) weitere Kennzeichnungen

    Die Erzeuger gewährleisten ab dem 18. August 2024, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Batterien eine Modellkennung und eine Chargen- oder Seriennummer oder eine Produktnummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. 

    Die Erzeuger bzw. Einführer geben ab dem 18. August 2024 auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke (sofern vorhanden), ihre Postanschrift, unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, und sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse an.

    Wenn die Angaben aufgrund der Größe oder der Art der Batterie nicht unmittelbar auf der Batterie möglich sind, können die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einem der Batterie beigefügten Dokument angegeben werden.

Der Händler muss sicherstellen, dass auf der Batterie die Kontaktdaten des Erzeugers bzw. Einführers angegeben sind.

  • Konformitätserklärung
    Für die in den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genannten Anforderungen sind ab dem 18. August 2024 die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben.

    Dabei wird für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens zwischen serienmäßig und nicht serienmäßig hergestellten Batterien unterschieden.

    Für serienmäßig und nicht serienmäßig hergestellte Batterien ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach “Modul A — Interne Fertigungskontrolle” gemäß Anhang VIII Teil A der Batterieverordnung vorgesehen, welches durch den Erzeuger selbst durchgeführt wird.

    Zusätzlich sind Konformitätsbewertungsverfahren nach  „Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess “ gemäß  Anhang VIII Teil B der Batterieverordnung für serienmäßig hergestellte Batterien und nach „Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung “ gemäß Anhang VIII Teil C der Batterieverordnung für nicht serienmäßig hergestellte Batterien vorgesehen.

    Diese können zum Teil durch den Erzeuger und zum Teil nur durch eine  Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden.

    Für  diese Teile und die in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen ist die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erst 12 Monate nach der Veröffentlichung des Verzeichnisses der notifizierten Stellen durch die Europäische Kommission vorgeschrieben. 

Nach der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren ist die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung nach dem in Anhang IX der Batterieverordnung genannten Muster durch den Erzeuger erforderlich.

Die Erklärung wird elektronisch erstellt und nur auf Verlangen in Papierform bereitgestellt.

Das Konformitätsbewertungsverfahren muss nur einmalig bei einer Konformitätsbewertungsstelle eines Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Die EU-Konformitätserklärung muss in den Sprachen ausgestellt sein, welche der Mitgliedstaat vorschreibt, in welcher die Batterie  in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Die Konformitätserklärung ist für jedes Batteriemodell zusammen mit den technischen Unterlagen 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der letzten zu dem betreffenden Modell gehörenden Batterie bereitzuhalten.

 Ausblick

Zur Erreichung des Ziels der Batterieverordnung, die negativen Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern bzw. zu verringern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, treten in zeitlichem Abstand weitere Anforderungen und Pflichten in Kraft.

Ab dem 18. August 2025 gelten weitere Kennzeichnungspflichten. Zudem werden weitere Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure (unter 40 Mio. Euro Jahresumsatz) sowie Regelungen zur Bewirtschaftung von Altbatterien (insbesondere die Schaffung eines Herstellerregisters, die Erweiterung der Herstellerverantwortung sowie Regelungen zur Sammlung von Altbatterien) in Kraft treten.

Ab dem 18. Februar 2027 soll der digitale Batteriepass eingeführt werden.

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