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[Rechtlicher Sondernewsletter] Neue Regelungen für Händler von Einwegkunststoff-Produkten


Datum: 12.06.2024

Neue Regelungen für Händler von Einwegkunststoff-Produkten


In diesem Artikel informieren wir Dich über einige Neuerungen für Einwegkunststoff-Produkte.

1. Änderungen für Getränkehändler (Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung)

Ab dem 03.07.2024 dürfen bestimmte Getränkebehälter (sowohl leere als auch befüllte) nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn Verschlüsse und Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer mit den Behältern fest verbunden bleiben. 

Welche Produkte sind betroffen?

  • Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern, die Einwegkunststoff-Produkte sind und deren Verschlüsse ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
  • Getränkebehälter sind Behältnisse (auch Tetra Packs), die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden. Dies betrifft Wasser, Saft- sowie Milch- und Molkereiprodukte.

Nicht erfasst sind 

  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Kunststoffdeckeln,
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen,
  • Getränkebehälter, die für “besondere medizinische Zwecke” bestimmt sind.

Wer ist betroffen?

Hersteller sind verpflichtet, ab dem 03.07.2024 betroffene Einwegkunststoff-Artikel ausschließlich mit fest verbundenem Deckel erstmalig in Verkehr zu bringen.

Händler müssen sicherstellen, dass sie ebenfalls nur noch solche Getränkebehälter mit fest verbundenem Deckel vertreiben.

Hinweis: Lagerbestände von betroffenen Getränkebehältern ohne fest verbundenen Deckel kannst Du als Händler abverkaufen, wenn Du diese vor dem 03.07.2024 beim Hersteller bzw. Lieferanten erworben hast.

2. Registrierungs- und Abgabepflicht für Händler von Einwegkunststoff-Produkten

Hersteller (u.U. auch Händler) von bestimmten Einwegkunststoff-Produkten müssen sich seit diesem Jahr aufgrund des Einwegkunststoff-Fonds-Gesetzes bei der Einwegkunststoff-Plattform DIVID registrieren und künftig Abgaben in einem sog. Einwegkunststoff-Fonds einzahlen.

Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen sind folgende kunststoffhaltige Produkte:

  • Lebensmittelbehälter, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers mit Lebensmittelinhalt, der
    • dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
    • keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  • Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  • leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  • Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  • Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Wer ist betroffen?

Diese Verpflichtung richtet sich an Hersteller. Hersteller ist,

  • wer seinen Sitz in Deutschland hat und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur gewerbsmäßig betroffene Einwegkunststoff-Produkte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellt oder
  • wer seinen Sitz im Ausland hat und gewerbsmäßig betroffene Einwegkunststoff-Produkte über Fernkommunikationsmittel in Deutschland an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft

Tipp: Nutze für die Einordnung als Hersteller gern den kostenfreien Self-Check des Umweltbundesamts.

Wann muss die Registrierung erfolgen?

Wann?

Wer?

seit 01.04.2024

Hersteller mit Sitz in Deutschland, es sei denn, dass diese ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben

ab 01.08.2024

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland

bis zum 31.12.2024

Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben

Hinweis: Hersteller, welche ihre Tätigkeit erstmals ab 01.01.2024 aufgenommen haben, sollen umgehend der Registrierungspflicht nachkommen.

Wann sind die Abgaben zu zahlen?

Ab dem Jahr 2025 müssen die Abgaben der Hersteller in den Einwegkunststoff-Fonds jährlich eingezahlt werden. Dafür müssen immer bis zum 15. Mai die Mengen der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoff-Produkte gemeldet werden.

Welche Auswirkungen ergeben sich für Onlinehändler?

Giltst Du selbst als Hersteller, musst Du Dich registrieren.

Soweit die Pflicht zur Registrierung nur eure Hersteller / Lieferanten trifft, empfiehlt sich, dass die Informationen über die Registrierung bei den Herstellern eingeholt werden. Falls Deine Hersteller nicht registriert sind, darfst Du die betroffenen Produkte nicht auf dem Markt bereitstellen.

Du solltest Dich in diesem Fall entweder selbst über die Plattform DIVID vor dem Verkauf registrieren oder vom Verkauf der Produkte absehen.

Müssen wegen der beiden Änderungen die Rechtstexte aktualisiert werden?

Es ist keine Aktualisierung der Rechtstexte erforderlich.

Ausblick

Ab dem 01.07.2024 müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in Verkehr bringen, ihre Tätigkeit der jeweiligen zuständigen Behörde anzeigen. Für vor dem 01.07.2024 begonnene Tätigkeiten ist eine Anzeigefrist bis zum 31.10.2024 vorgesehen.

Zu den Einzelheiten erhältst Du alle Informationen in Kürze in einem weiteren separaten Sondernewsletter von uns.