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[Rechtlicher Sondernewsletter] Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände ab dem 01.07.2024


Datum: 18.06.2024

Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände ab dem 01.07.2024


Zum 01.07.2024 tritt die 22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung in Kraft. Für betroffene Unternehmen gilt dann u.a. eine Anzeigepflicht. Wer zum Stichtag die Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld bis maximal 50.000 Euro und eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Es handelt sich um jegliche Utensilien, die bei der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung genutzt werden. Das umfasst alle für die Verarbeitung, Zubereitung und auch den Verzehr von Lebensmitteln erforderlichen Gegenstände.

Wen betrifft die Anzeigepflicht?

Von der Anzeigepflicht betroffen sind Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. 

Das sind Gegenstände, die bei ihrer 

  • Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen (z.B.: Maschinen zur Lebensmittelbearbeitung, Geschirr, Backformen, Servietten etc.), 
  • bereits in Berührung sind (Verpackungen) oder 
  • bei vorgesehener Verwendung vernünftigerweise mit Lebensmitteln in Berührung kommen bzw. ihre Bestandteile in Lebensmittel abgeben. 

Wann muss die Anzeige erfolgen?

Betroffene Händler müssen sich spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, es sei denn, dass diese bereits bei der zuständigen Behörde registriert sind.

Hinweis: Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, haben bis zum 31.10.2024 Zeit, die Anzeige zu übermitteln.

Auch Änderungen der Angaben im späteren Betrieb müssen innerhalb von 6 Monaten der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Was ist Inhalt der Anzeige?

  • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens, das herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dessen verantwortlichen Unternehmers,
  • Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • Art der Tätigkeit des Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  • die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.

Wie erfolgt die Anzeige?

Die Art und Weise der Übermittlung (z.B.: mittels Formular, Brief oder E-Mail etc.) richtet sich nach Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes. Bitte informiert euch bei der Lebensmittelaufsichtsbehörde über die konkrete Art der Übermittlung.

Müssen wegen der neuen Anzeigepflicht die Rechtstexte aktualisiert werden?

Es ist keine Aktualisierung der Rechtstexte erforderlich.

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