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[Rechtlicher Sondernewsletter] Novelle des Verpackungsgesetzes: 1. Stufe tritt zum 03.07.2021 in Kraft!

Datum: 15.06.2021

Novelle des Verpackungsgesetzes: 1. Stufe tritt zum 03.07.2021 in Kraft

Ab 03.07.2021 treten die ersten Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft. Dadurch wird einerseits die Registrierungspflicht von Serviceverpackungen ausgeweitet. Andererseits fallen für die Rückgabe von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen neue Informationspflichten für Letztvertreiber an.

 

Inhaltsverzeichnis:

  • Hintergrund 
  • Begriffsbestimmungen
    • Serviceverpackungen
    • Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  • Wer ist betroffen?
  • Was ist zu tun?
    • Serviceverpackungen
    • Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  • Zusammenfassung
  • Ausblick und weiterführende Hinweise

Hintergrund 

Der Bundestag hat eine umfassende Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen, welche in drei Stufen umgesetzt wird und damit die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019 / 904 im deutschen Recht verankert. 

Die erste Stufe tritt zum 03.07.2021 in Kraft und gilt zum einen für sog. Serviceverpackungen und zum anderen für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Begriffsbestimmungen

Serviceverpackungen

Bei Serviceverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware an den Endverbraucher durch den Letztvertreiber befüllt werden. Sie ermöglichen oder unterstützen damit die Übergabe von Waren an den Endverbraucher. 

Typische Beispiele für Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Pizzakartons. Üblicherweise kommen diese in der Außer-Haus-Gastronomie oder im Einzelhandel zum Einsatz.

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG sind:

1. Transportverpackungen;

Diese erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie etwa die direkte Berührung der Ware und Transportschäden vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Beispiele hierfür sind Paletten oder Großverpackungen.

Fallbeispiel: Ein Online-Händler liefert eine Badewanne auf einer Holzpalette an Familie Köhler. Typischerweise  fallen solche Paletten nicht bei privaten Endverbrauchern  an, sondern dienen in erster Linie der Erleichterung des Transports und der Handhabung im Handel. Obwohl die Palette in diesem Fall also im Vorgarten der Familie Köhler  steht, gilt sie wegen der typisierenden Einordnung als Transportverpackung. Der Händler muss sie aus diesem Grund zurücknehmen, also bei der Familie (am Ort der  tatsächlichen Übergabe) abholen oder abholen lassen.

2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen;

Beispiele sind Verkaufs- und Umverpackungen, die für Gewerbe- oder Industrieunternehmen bestimmt sind, wie großgewerbliche Verpackungen, Exportverpackungen etc.

3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist;

4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

5. Mehrwegverpackungen

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.

 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Händler, die

  • Serviceverpackungen bspw. zur Übergabe zubereiteter Speisen an Endverbraucher verwenden und/oder

  • nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen.

 

Was ist zu tun?

Serviceverpackungen

Ab 03.07.2021 müssen Sie sich als Vertreiber von Serviceverpackungen, die an den Endverbraucher übergeben werden, bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister über das LUCID-Portal als verpackungsrechtlicher Hersteller registrieren. 

Hinweis: Dies gilt auch für diejenigen Händler, die bisher die verpackungsrechtlichen Pflichten auf die Vorvertreiber übertragen haben. Die Übertragung der Registrierungspflicht ist ab jenem Zeitpunkt NICHT mehr möglich.

Es besteht in diesem Zusammenhang aber weiterhin die Möglichkeit, die Lizenzierung vom Vorvertreiber vornehmen zu lassen. 

Ausschließlich die Registrierungspflicht müssen künftig sowohl Vorvertreiber als auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen erfüllen.

Für Händler, die bereits bei LUCID registriert sind, gilt:  Serviceverpackungen sind zusätzlich zu registrieren. Bitte erweitern Sie die Datenmeldung um diese in Verkehr gebrachte Menge. 

Fallbeispiel:

Der Bäcker B hat sowohl eine stationären Verkaufsladen als auch einen Online-Shop und versendet seine Backwaren auch entsprechend. Im stationären Verkauf nutzt der Bäcker B Brötchentüten, welche als Serviceverpackungen zu qualifizieren sind. B nutzt diese zum direkten Verkauf an den Endverbraucher. Damit ist er nun auch hinsichtlich dieser Verpackungen registrierungspflichtig, da er Serviceverpackungen mit Ware befüllt und gewerbsmäßig erstmals an den Endverbraucher abgibt. 

Auch wenn B sich die Verpackungen vom Großhändler liefern lässt, welcher bislang sowohl die Herstellerregistrierung als auch die Lizenzierung für B übernommen hatte, muss er sich nun ebenso im Verpackungsregister für diese Serviceverpackungen zusätzlich registrieren. B kann aber die Lizenzierung der Serviceverpackungen weiterhin auf seinen Großhändler übertragen.

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Ebenso sind Händler betroffen, die nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwenden. Wer diese als Hersteller und/oder Vertreiber gewerbsmäßig abgibt, ist zur unentgeltlichen Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe verpflichtet und muss über die Rückgabemöglichkeiten „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang und deren Sinn und Zweck informieren“.

Die Rücknahmepflichten des Letztvertreibers sind auf Verpackungen von solchen Waren beschränkt, die dieser in seinem Sortiment führt. Von einem solchen spricht man dann, wenn der Vertreiber direkt an den Endverbraucher liefert. 

Die Abholung muss nicht durch den Pflichtigen selbst erfolgen. Die dualen Systeme bieten auch im Bereich der Transportverpackungen ihre Unterstützung an. 

Die Informationspflicht erfüllen Sie, indem Sie auf Ihrer Internetpräsenz auf die Rückgabemöglichkeiten hinweisen. Der Hinweistext ist dabei jeweils in der Produktbeschreibung eines entsprechenden Produktes, welches mittels einer betroffenen Verpackung transportiert wird, einzufügen. 

Die Bereitstellung der notwendigen Informationen hat ab 03.07.2021 zu erfolgen.

Einen entsprechenden Hinweistext stellen wir Ihnen auf Nachfrage zur Verfügung.

Hinweis:

An Ihren bestehenden Rechtstexten wurden keine Änderungen vornehmen. Diese können Sie weiterhin in unveränderter Form verwenden. 

Zusammenfassung

  1. Registrierungspflicht für Hersteller und Vertreiber von Serviceverpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

  2. Informationspflicht über die Rückgabemöglichkeiten und Sinn & Zweck für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen 

Ausblick und weiterführende Hinweise

Durch die Novelle des Verpackungsgesetzes kommen auch in den nächsten Jahren schrittweise weitere Änderungen auf die Händler zu. 

Zum 01.01.2022 werden neue Nachweis- und Dokumentationspflichten für Transportverpackungen eingeführt. Zudem werden die Pfand- und Rücknahmepflichten erweitert.

Weitere Änderungen werden zum 01.07.2022 in Kraft treten. Online-Marktplätze und auch Fulfillment-Dienstleister werden ab diesem Zeitpunkt erstmals bestimmten Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erhalten. Diese müssen dann eine ordnungsgemäße Registrierung im Verpackungsregister und eine Lizenzierung durch die Händler überprüfen, andernfalls darf ein Verkauf systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nicht erfolgen. Auch Fulfillment-Dienstleister haben weitergehende Kontrollpflichten.

Ebenso ab 01.07.2022 wird die Registrierungspflicht bei der Stiftung Zentrale Stelle auch auf alle Verpackungen, also auch Transport- und Mehrwegverpackungen etc. ausgeweitet. Damit ist eine Registrierung vor dem Inverkehrbringen von sämtlichen Verpackungsmaterial notwendig.

Über die weitergehenden Änderungen werden wir Sie rechtzeitig nochmals detailliert informieren.

Weitergehende Hinweise zu Verpackungsabfällen finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Artikel “Marktplätze & Co: Neue Regeln im Verpackungsgesetz.

 

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