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[Rechtlicher Sondernewsletter] Novelle des Verpackungsgesetzes: 3. Stufe tritt zum 01.07.2022 in Kraft

Datum: 10.05.2022

Novelle des Verpackungsgesetzes: 3. Stufe tritt zum 01.07.2022 in Kraft

 

Zum 01.07.2022 treten weitere Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft. Insbesondere werden die Registrierungspflichten ausgeweitet sowie Melde- und Erklärungspflichten für Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer eingeführt. Auf dieser Seite informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen.

Inhaltsverzeichnis

 

Hintergrund

Der Bundestag hat eine umfassende Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen, welche in mehreren Stufen umgesetzt wird und damit die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 im deutschen Recht verankert. Die dritte Stufe tritt zum 01.07.2022 in Kraft und hält weitere wesentliche Änderungen für Hersteller und Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bereit.

Wichtig: Für die Änderungen gilt keine Übergangsfrist. Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen müssen bis spätestens zum 01.07.2022 umgesetzt werden.

 

Begriffsbestimmungen

 

Serviceverpackungen

Bei Serviceverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware an den Endverbraucher durch den Letztvertreiber befüllt werden. Sie ermöglichen oder unterstützen damit die Übergabe von Waren an den Endverbraucher und kommen üblicherweise in der Außer-Haus-Gastronomie oder im Einzelhandel zum Einsatz.

Beispiele: Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen oder Pizzakartons.

 

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG sind:

  • Transportverpackungen

Diese erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie etwa die direkte Berührung der Ware und Transportschäden vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. 

Beispiele: Paletten oder Großverpackungen.

Fallbeispiel: Ein Online-Händler liefert eine Badewanne auf einer Holzpalette an Familie Köhler. Typischerweise fallen solche Paletten nicht bei privaten Endverbrauchern an, sondern dienen in erster Linie der Erleichterung des Transports und der Handhabung im Handel. Obwohl die Palette in diesem Fall also im Vorgarten der Familie Köhler steht, gilt sie wegen der typisierenden Einordnung als Transportverpackung. 

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen

Beispiele: Verkaufs- und Umverpackungen, die für Gewerbe- oder Industrieunternehmen bestimmt sind (großgewerbliche Verpackungen, Exportverpackungen etc.).

  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist

Die Einordnung, ob eine Verkaufs- oder Umverpackung wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken nicht systembeteiligt werden kann, erfolgt durch die  Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, da diese stets vom Einzelfall abhängt.

  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Beispiele: Schädlingsbekämpfungsmitteln im Bereich der chemikalienhaltigen Produkte, Bremsflüssigkeiten oder Schmieröle bei ölbürtigen Produkten.

  • Mehrwegverpackungen

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.

Beispiele: Mehrwegflaschen oder Getränkekisten.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Eine Verpackung ist systembeteiligungspflichtig, wenn es sich um eine 

  • mit Ware befüllte 

  • Verkaufs- oder Umverpackung handelt, 

  • die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.

 

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister

Im Verpackungsgesetz werden nun auch die Begriffe “elektronischer Marktplatz” und “Fulfillment-Dienstleister” in § 3 Abs. 14b, 14c VerpackG n.F. näher definiert: 

Bei einem elektronischen Marktplatz handelt es sich um eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Hier wird es Händlern ermöglicht, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, Waren im eigenen Namen im Verkehr zu bringen, z.B.: eBay, Amazon, Etsy etc.

Fulfillment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich des VerpackG (Deutschland) anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat.

 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Händler, die

  • Serviceverpackungen verwenden;

  • nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen;

  • Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind;

  • Ihre Waren auf einem oder mehreren elektronischen Marktplätzen anbieten und/oder Fulfillment-Dienstleistungen nutzen.

 

Was ist zu tun?

 

Ausweitung der Registrierungspflicht

Von der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID sind nunmehr auch Serviceverpackungen (z.B.: Brötchentüten, Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons etc.) und von mit Ware befüllte nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z.B.: Paletten, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Mehrwegverpackungen) umfasst.

Das bedeutet konkret für:

  • Serviceverpackungen

Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen sich nun grundsätzlich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister über das LUCID-Portal als verpackungsrechtlicher Hersteller registrieren. 

Hinweis: 
Dies gilt auch für diejenigen Händler, die bisher die verpackungsrechtlichen Pflichten auf Ihre Vorvertreiber übertragen haben. Die Übertragung der Registrierungspflicht ist ab jenem Zeitpunkt NICHT mehr möglich.

Es besteht in diesem Zusammenhang aber weiterhin die Möglichkeit, die Lizenzierung an den Vorvertreiber zu delegieren. Hierfür bedarf es zukünftig jedoch einer formlosen Erklärung. Mehr dazu lesen Sie nachfolgend unter “Erklärungspflicht”. 

 

Ausschließlich die Registrierungspflicht müssen künftig sowohl Vorvertreiber als auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen erfüllen.

 

Für Händler, die bereits im Verpackungsregister LUCID registriert sind, gilt:  Serviceverpackungen sind zusätzlich zu registrieren. Bitte erweitern Sie die Datenmeldung um diese in Verkehr gebrachte Menge. 

Fallbeispiel:

Der Bäcker B hat sowohl eine stationären Verkaufsladen als auch einen Online-Shop und versendet seine Backwaren auch entsprechend. Im stationären Verkauf nutzt der Bäcker B Brötchentüten, welche als Serviceverpackungen zu qualifizieren sind. B nutzt diese zum direkten Verkauf an den Endverbraucher. Damit ist er nun auch hinsichtlich dieser Verpackungen registrierungspflichtig, da er Serviceverpackungen mit Ware befüllt und gewerbsmäßig erstmals an den Endverbraucher abgibt. 

Auch wenn B sich die Verpackungen vom Großhändler liefern lässt, welcher bislang sowohl die Herstellerregistrierung als auch die Lizenzierung für B übernommen hatte, muss er sich nun ebenso im Verpackungsregister für diese Serviceverpackungen zusätzlich registrieren. B kann aber die Lizenzierung der Serviceverpackungen weiterhin auf seinen Großhändler übertragen.

  • Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Ebenso sind Sie betroffen, wenn Sie nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen. 

Hierfür müssen Sie sicherstellen, dass Sie sich ebenfalls bis zum 01.07.2022 im Verpackungsregister LUCID registriert haben, wenn Sie in Deutschland gewerbsmäßig verpackte Waren in den Verkehr bringen. 

In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart besteht, d.h. für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, sowie für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen.

Hinweis:
Der neue Registrierungsprozess ist seit dem 05.05.2022 beim Verpackungsregister LUCID implementiert. Somit haben Sie bereits jetzt die  Möglichkeit, die entsprechende Registrierung für Serviceverpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im LUCID-Portal vorzunehmen. Bei einer bereits bestehenden Registrierung können Sie im Rahmen einer Änderungsregistrierung die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht entsprechend ergänzen.

Damit ist eine Registrierung vor dem Inverkehrbringen von sämtlichem Verpackungsmaterial notwendig. 

 Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich entweder

  • im Verpackungsregister LUCID erstmalig registrieren oder

  • diese zusätzlichen Angaben bei einer bestehenden Registrierung ergänzen (Änderungsregistrierung). 

Die Registrierung ist bis spätestens 01.07.2022 bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister von allen Unternehmen, die die obigen Verpackungen (mit Ware befüllt) in Verkehr bringen, über das LUCID-Portal vorzunehmen, andernfalls gilt für diese Verpackungen nach dem 01.07.2022 ein Vertriebsverbot.

Hinweis:
Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen sind weiterhin ausschließlich für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei dem/den gewählten Dualen System/en und im Verpackungsregister LUCID abzugeben.

 

Erklärungspflicht

Soweit Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen, müssen Sie bei der Registrierung eine Erklärung über Ihre Systembeteiligung abgeben.

Hierfür soll nach jetzigem Kenntnisstand ein formloses Anschreiben genügen, welches bei der Registrierung einzureichen ist und entweder erklärt, dass die Systembeteiligung eigens vorgenommenen oder eben an den Vorvertreiber übertragen wird, d.h. vorverlagert ist (Service­verpackungen). Die Erklärung muss zwingend vor dem Inverkehrbringen beim Verpackungsregister LUCID eingereicht werden.

 

Meldepflicht

Elektronische Marktplätze müssen fortan sicherstellen, dass nur noch solche Händler Ihre Waren anbieten können, die im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, diese Angaben stets auf Aktualität zu prüfen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Auch sie müssen zukünftig sicherstellen, dass Ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen Sie Ihren Auftraggebern Ihre Leistungen nicht mehr anbieten. 

Handeln  Sie auf einem oder mehreren elektronischen Marktplätzen und/oder nutzen Sie Fulfillment-Dienstleistungen (z.B.: FBA - Fulfillment by Amazon), müssen Sie Ihrer Herstellerverantwortung nachkommen und die vom Verpackungsregister LUCID erhaltene Registrierungsnummer (auch “EPR-Registrierungsnummer” genannt) dem jeweiligen elektronischen Marktplatz und/oder Fulfillment-Dienstleister bis spätestens 01.07.2022 mitteilen

Das bedeutet, dass Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem oder mehreren Dualen Sytemen lizenzieren und im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Andernfalls gilt ein Vertriebsverbot bzw. dürfen weder Verkauf noch anderweitige Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiliungspflichtige Verpackungen für Sie erbracht werden.  Die vom Verpackungsregister LUCID erhaltene Registrierungsnummer (häufig auch “EPR-Registrierungsnummer” genannt) ist dem jeweiligen elektronischen Marktplatz und/oder Fulfillment-Dienstleister bis spätestens 01.07.2022 empfehlenswerter Weise schriftlich mitzuteilen

Beachten Sie:
Die Plattform eBay möchte hierfür noch eine spezielle Seite einrichten, auf der Sie die entsprechenden Informationen übermitteln können. Auf der Plattform Amazon ist die Übermittlung dieser Informationen über folgendes Portal möglich. Darüber hinaus stellt Amazon dort auch eine sog.  “Anleitung zur Einhaltung der Anforderungen in Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) in Deutschland” zur Verfügung, die bei der Umsetzung des Registrierungsprozesses unterstützen soll. 

Hinweis:
An Ihren bestehenden Rechtstexten wurden keine Änderungen vornehmen. Diese können Sie weiterhin in unveränderter Form verwenden

 

Zusammenfassung

 
  1. Ausweitung der Registrierungspflicht: Registrierungspflicht für Hersteller und Vertreiber von Serviceverpackungen und von mit Ware befüllte nicht systembeteiligungspfichtiger Verpackungen beim Verpackungsregister LUCID.

  2. Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über die Systembeteiligung bei Registrierung. 

  3. Kontrollpflichten für Betreiber elektronischer Marktplätze und für Fulfillment-Dienstleister: Um ein Vertriebsverbot zu vermeiden, sollten Händler bis spätestens 01.07.2022 gegenüber den jeweiligen elektronischen Marktplätzen und/oder Fulfillment-Dienstleister Ihre vom Verpackungsregister LUCID erhaltene Registrierungsnummer mitteilen.

 

 

Hilfreiche Links

 

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