Händlerbund Rechtsdienstleistungen: Rechtliche Sondernewsletter
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[Rechtlicher Sondernewsletter] Umsetzung der Omnibus-Richtlinie zum 28.05.2022 - Aktualisierung Ihrer Rechtstexte und Preisangabe erforderlich

Datum: 26.04.2022

Umsetzung der Omnibus-Richtlinie zum 28.05.2022 - Neue Regelungen für

  • das Widerrufsrecht,

  • die Preisangabe und

  • weitere Informationspflichten im Fernabsatz

Ab 28.05.2022 gelten aufgrund der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie neue Regelungen für das Widerrufsrecht und die Preisangabe sowie weitere Informationspflichten im Fernabsatz. Hier erfahren Sie alle wichtigen Informationen, um frühzeitig handeln zu können.

Inhaltsverzeichnis

 

Was müssen Sie künftig bei der Preisangabe beachten?

Die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie wirkt sich u.a. auf die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) aus. Folgende wesentliche Änderungen treten am 28.05.2022 in Kraft.

 

1. Angabe der Mengeneinheit von Grundpreisen

Die Möglichkeit, bei grundpreispflichtigen Artikeln, deren Nenngewicht oder -volumen regelmäßig weniger als 250 g oder 250 ml beträgt, den Grundpreis pro 100 ml oder 100 g anzugeben, entfällt. Der Grundpreis darf nur noch jeweils pro 1 kg, 1 l, 1 m³, 1 m oder 1 m² ausgewiesen werden.

Was ist zu tun?

Nachfolgende Punkte sind zum 28.05.2022 umzusetzen.

  • Der Grundpreis für Artikel, welcher bislang pro 100 ml bzw. 100 g angegeben wurde, ist pro 1 l bzw. 1 kg darzustellen.

  • Mit Stichtag ist bei allen grundpreispflichtigen Artikeln, deren Füllmenge von 100 ml bzw. 100 g beträgt und bei denen ausnahmsweise kein Grundpreis angegeben werden musste, der Grundpreis zu ergänzen.

  • Sofern Waren abgegeben werden, die üblicherweise Mengen von

    • 100 l und mehr,

    • 50 kg und mehr oder

    • 100 m und mehr

überschreiten, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht, z.B. statt pro 1 m kann der Grundpreis pro 100 m angegeben werden.

  • Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 kg oder 1 l zu verwenden.

 

2. Angabe des Pfandbetrags

Wer neben dem Gesamtpreis rückerstattbare Sicherheiten wie z.B. den Pfandbetrag bei Pfandflaschen fordert, ist verpflichtet, die konkrete Höhe des Pfandbetrags neben dem Gesamtpreis anzugeben. Eine Einbeziehung in den Gesamtpreis ist unzulässig. Der Pfandbetrag muss also künftig ausdrücklich separat ausgewiesen werden. 

Hinweis: Gleich bleibt, dass der Pfandpreis auch weiterhin nicht für die Berechnung des Grundpreises berücksichtigt wird.

Darstellungsbeispiele:

Ware XY für 0,95 € inkl. MwSt., zzgl. Versand, zzgl. 0,25 € Pfand“ 

oder

Ware XY für 0,95 € inkl. MwSt., versandkostenfrei, zzgl. 0,25 € Pfand

 

3. Werbung mit Preisermäßigungen

Soweit gegenüber Verbrauchern mit Preissenkungen geworben wird, muss künftig neben dem aktuell reduzierten Preis auch der niedrigste Verkaufs- bzw. Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugspreis (sog. Streichpreis) angegeben werden.

 

Hinweis:

Falls dieser Zeitraum bei Preisermäßigungen nicht erreicht wurde, ist der Zeitraum maßgeblich, seit dem die Ware tatsächlich im Shop angeboten wird. 

Sofern Sie unterschiedliche Vertriebskanäle nutzen, ist der allein der niedrigste Gesamtpreis von dem Kanal maßgeblich, auf dem die Preisermäßigung kommuniziert wird.

 

Besonderheiten ergeben sich im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung  ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Hinweisblatt zu Sonderangeboten und Werbung mit reduzierten Preisen.

Wer ist betroffen?

Angewendet werden muss diese Neuregelung ausschließlich im B2C–Bereich.

Nicht betroffen sind:

  • Allgemein gehaltene Werbeaussagen wie “Sale” oder “Knallerpreis”, wenn hierbei nicht auf ursprünglich höhere Preise Bezug genommen wird;

  • Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP), sofern diese als solche für den Verbraucher erkennbar ist. Das ist dann der Fall, wenn für den Verbraucher deutlich wird, dass keine eigene Preisreduzierung, sondern ein Preisvergleich mit einer UVP gemeint ist.

Weiterhin gelten Ausnahmen für 

  • individuell vereinbarte Preisermäßigungen wie “Feilschen” oder aus Kulanz gewährte Preisnachlässe und

  • schnell verderbliche Waren bzw. Waren mit kurzer Haltbarkeit. Dies gilt zumindest, soweit der geforderte Preis aufgrund der drohenden Gefahr des Verderbs oder drohenden Ablaufs der Haltbarkeit der Waren herabgesetzt wird.

 

4. Wichtiger Hinweis

Da mit der Aktualisierung der Preisangaben auf Ihren Internetpräsenzen ein erhöhter Zeitaufwand verbunden ist, empfehlen wir die notwendigen Änderungen (schrittweise) bereits jetzt bis zum 28.05.2022 vorzunehmen.

 

Welche Änderungen ergeben sich für Ihre Rechtstexte?

Mit Wirksamwerden der Omnibus-Richtlinie ist eine Aktualisierung für nachfolgende Rechtstexte zum 28.05.2022 vorzunehmen:

  • Widerrufsrecht für den Verkauf von Waren, Dienstleistungen und digitalen Inhalten,

  • AGB und Kundeninformationen für den ausschließlichen Verkauf von digitalen Inhalten (B2C) und

  • Impressum.

 

Rechtlicher Hintergrund

Aufgrund des technischen Wandels hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, auf die verpflichtende Angabe der Faxnummer im Impressum und im Widerrufsrecht zu verzichten. (Eine freiwillige Angabe der Faxnummer, insbesondere im Impressum, schadet jedoch nicht.)

Stattdessen ist im Impressum, die Angabe von Online-Kommunikationsmitteln zu tätigen, sofern diese als Kontaktmöglichkeit für den Verbraucher angeboten werden. Unter “Online-Kommunikationsmittel” sind insbesondere folgende Kommunikationskanäle zu fassen:

  • Messenger-Dienste, z.B. WhatsApp und

  • Live-Chat auf einer Webseite über Tools wie z.B. Hubspot, Zendesk, Smartsupp oder Chatra.

Wichtig: Bei der Verwendung von Online-Kommunikationsmitteln ist sicherzustellen, dass der Verbraucher seine Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich deren Datums und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann.

Hinweis: Im B2B-Bereich kann die Angabe von Online-Kommunikationsmitteln freiwillig erfolgen.

Darüber hinaus stellen wir Ihnen ab dem 28.05.2022 über den Rechtstext-Editor eine umfangreichere Regelung zur Gewährleistung beim Verkauf von ausschließlich digitalen Inhalten zur Verfügung. Soweit Sie ausschließlich digitale Inhalte anbieten, laden Sie die AGB und Kundeninformationen bitte erneut herunter und gehen Sie hierzu wie im Punkt “Schritte zur Aktualisierung der Rechtstexte” beschrieben vor.

 

Anleitung - Einstellungen im Login-Bereich anpassen

 

1. Faxnummer aus den Firmendaten entfernen

  • Loggen Sie sich bitte mit Ihren persönlichen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse + Passwort) im Login-Bereich ein.

  • Wählen Sie „Kundenkonto“ → „Meine Daten“ → “Firmendaten”. Nach Betätigen der Schaltfläche “weiter” finden Sie Ihre aktuellen Firmendaten.

  • Löschen Sie Ihre Faxnummer aus dem Feld “Telefaxnummer”.

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  • Speichern Sie die Angaben über die Schaltfläche “weiter”.

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  • Im Anschluss ist das Impressum für jeden angelegten Shop neu herunterzuladen und auf der jeweiligen Internetpräsenz auszutauschen. Befolgen Sie dabei die Angaben unter dem Punkt “Schritte zur Aktualisierung Ihrer Rechtstexte“.

Hinweis: Soll die bereits eingetragene Faxnummer auch weiterhin (freiwillig) im Impressum genannt werden, ist nichts zu tun.

 

2. Angabe von Online-Kommunikationsmitteln im Impressum

  • Um die Angabe der genutzten Online-Kommunikationsmittel in Ihr Impressum aufzunehmen, nutzen Sie bitte nachfolgende neue Abfrage im Login-Bereich.

  • Die Konfiguration können Sie im Rechtstext-Editor unter “Einstellungen Impressum” vornehmen:

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Hinweis: Diese Abfrage ist für Sie ab dem 25.05.2022 nachmittags sichtbar.

  • Bitte gehen Sie wie unter dem Punkt “Schritte zur Aktualisierung Ihrer Rechtstexte“ beschrieben vor.

Wichtig: Die Angabe des verwendeten Online-Kommunikationsmittels ist für jede Internetpräsenz separat zu prüfen und vorzunehmen. Stellen Sie keine Online-Kommunikationsmittel zur Verfügung, ist die Abfrage nicht auszufüllen.

 

Wann stehen die aktualisierten Rechtstexte im Login-Bereich zur Verfügung?

Die aktualisierten Rechtstexte stehen ab dem 25.05.2022 nachmittags im Login-Bereich zur Verfügung.

Hinweis: Ihre AGB und Kundeninformationen tragen trotz der Anpassung weiterhin das Datum 01.01.2022.

 

Schritte zur Aktualisierung Ihrer Rechtstexte

  • Loggen Sie sich bitte mit Ihren persönlichen Zugangsdaten (E-Mail-Adresse + Passwort) im Login-Bereich ein.

  • Unter „Rechtssicherheit“ → „Rechtstexte“ finden Sie Ihre angelegten Internetpräsenzen.

  • Nach Anklicken des §-Symbols für den entsprechenden Shop können Sie die Rechtstexte konfigurieren.

  • Prüfen Sie in diesem Zuge die Angaben unter „Einstellungen Impressum“, „Einstellungen AGB“  sowie „Einstellungen Widerrufsrecht“  auf Aktualität und passen Sie diese bei Bedarf an. Anschließend gehen Sie auf „speichern & weiter“.

  • Sie gelangen auf die Seite „Rechtstexte herunterladen“. Hier können Sie die aktuelle Fassung des „Impressums”, der „AGB und Kundeninformationen“ und der „Widerrufsbelehrung(en) und Muster-Widerrufsformular(e)“ herunterladen und auf der jeweiligen Internetpräsenz einbinden.

 

Welche Änderungen gelten bei der Darstellung von Bewertungen?

Es bestehen neue Informationspflichten bei der Darstellung von Bewertungen. Betroffene müssen sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich erworben / genutzt haben.

 

Wer ist betroffen?

Händler, die selbst Verbraucherbewertungen in Ihrem Shop zugänglich machen.

 

Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?

Sofern Sie Bewertungen veröffentlichen, müssen Sie darüber informieren, ob die Bewertungen auf Ihre Echtheit überprüft wurden. 

  • Sollten Sie Maßnahmen zur Verifizierung ergreifen, muss ein Hinweis im Shop erfolgen, welche internen Prozesse Sie zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen vornehmen. Der Hinweis muss transparent direkt in unmittelbarer Nähe der Bewertungsfunktion gut sichtbar erteilt werden. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Hinweis zur Echtheit bei jeder einzelnen Bewertung zu ergänzen. 

  • Sollten Sie keine Verifizierungsprozesse vornehmen, muss ebenfalls über diesen Umstand informiert werden. Sie dürfen dann keine Behauptungen aufstellen, dass Ihre Bewertungen nur von Verbrauchern stammen, welche bei Ihnen Waren tatsächlich erworben haben.

Formulierungsbeispiele:

  • keine Überprüfung von Bewertungen im Shop:

“Eine Überprüfung der Bewertungen hat vor deren Veröffentlichung nicht stattgefunden.  Die Bewertungen könnten von Verbrauchern stammen, die die Ware oder Dienstleistung gar nicht erworben oder genutzt haben.”

  • Überprüfung von Bewertungen im Shop:

“Eine Überprüfung der Bewertungen hat wie folgt stattgefunden:

- Kunden erhalten einen Link zum Bewerten der Produkte. Es handelt sich dabei um einen individualisierten Link, den nur Verbraucher erhalten, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich bei uns erworben haben. 

- Wir prüfen Bewertungen zu unseren Produkten vor der Veröffentlichung. Jede Bewertung wird individuell darauf geprüft, ob diese ein Verbraucher vorgenommen hat, der die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich bei uns erworben hat. Eine Freischaltung findet erst nach frühestens 24 h statt.” 

 

Sanktionen

Weiterhin kann das Übermitteln, Beauftragen und Darstellen gefälschter Verbraucherbewertungen und Empfehlungen nunmehr sanktioniert werden. Darunter fallen Bewertungen, die nicht von Kunden abgegeben worden sind. Eine falsche Darstellung liegt auch dann vor, wenn Sie nur positive Bewertungen veröffentlichen, negative Bewertungen hingegen aussortiert oder unterdrückt werden. 

 

Hilfreiche Links

 

Um Ihnen jederzeit den besten Service zu bieten und unsere Angebote auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, nehmen Sie gern an unserer Umfrage teil.

Eine Übersicht aller Sondernewsletter finden Sie zum Nachlesen im Login-Bereich unter „Kundenkonto“ → „Mitgliedschaft“ → „Sondernewsletter-Archiv.

 


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